Diese Seite informiert über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Sie finden hier:
- Infos zur Ausgestaltung der Grundversorgung in den einzelnen Bundesländern
- Einen Überblick über Leistungen und Zielgruppen
- Die Gesetzlichen Grundlagen
- Aktuelle Medienberichte, Materialen aus den Landtagen, Links zu verschiedenen Dokumenten/Studien
- Kommentare und Einschätzungen
Was ist die Grundversorgung?
Die Grundversorgung bildet das österreichische Unterstützungsystem für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Die Rahmenbedingungen dafür wurden in der 2004 zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Grundversorgungsvereinbarung festgelegt.
Anspruch auf Grundversorgung haben hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die den Lebensbedarf für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten (vgl. Art. 2 Grundversorgungsvereinbarung).
Als schutzbedürftige Fremde gelten AsylwerberInnen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, subsidiär Schutzberechtigte, Asylberechtigte (bis 4 Monate nach der Asylgewährung) und rechtskräftig abgelehnte AsylwerberInnen oder andere Fremde, die aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind.
Die Grundversorgung umfasst unter anderem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, ein monatliches Taschengeld (nur in organisierten Quartieren), Krankenversicherung, Bekleidung, Information, Beratung und soziale Betreuung.
Die Zuständigkeit für die Grundversorgung ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Der Bund ist für die Versorgung von AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren verantwortlich. Im Zulassungsverfahren wird geprüft, ob Österreich überhaupt für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist bzw. ob andere Gründe vorliegen, den Antrag zurückzuweisen. Für Asylsuchende, die zum Verfahren zugelassen worden sind, sowie für alle anderen Zielgruppen sind die Länder zuständig. Die regionale Aufteilung der Personen erfolgt nach einer Quote auf Grundlage der Bevölkerungszahl der Bundesländer.