Als Kriterien für die Zielgruppenzugehörigkeit nennt die Grundversorgungsvereinbarung drei Kriterien:
- Hilfsbedürftigkeit: Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (Art. 2 GVV)
- Schutzbedürftigkeit: Diese ergibt sich aus dem rechtlichen Status. Schutzbedürftig sind
- AsylwerberInnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
- Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Fremde ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
- subsidiär Schutzberechtigte
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach der Asylgewährung und
- Personen mit bestimmten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
- Unterstützungswürdigkeit: Diese kann bei einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die einen Asylausschlussgrund darstellt, eingeschränkt werden oder verloren gehen (Art. 2 Abs. 4 GVV).