Zielgruppen

Als Kriterien für die Zielgruppenzugehörigkeit nennt die Grundversorgungsvereinbarung drei Kriterien:

  • Hilfsbedürftigkeit: Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält (Art. 2 GVV)
  • Schutzbedürftigkeit: Diese ergibt sich aus dem rechtlichen Status. Schutzbedürftig sind
  • Unterstützungswürdigkeit: Diese kann bei einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die einen Asylausschlussgrund darstellt, eingeschränkt werden oder verloren gehen (Art. 2 Abs. 4 GVV).