AsylwerberInnen

Während des Zulassungsverfahren werden AsylwerberInnen in Einrichtungen des Bundes versorgt. Nach der Zulassung sind die Länder für die Grundversorgung von AsylwerberInnen zuständig.

Im Gegensatz zu den anderen Zielgruppen haben sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens einen Rechtsanspruch auf Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Bekleidung. Bei einer Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen muss von den zuständigen Behörden ein Bescheid ausgestellt werden, gegen den beim Bundes- bzw. Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingelegt werden kann. Für ein solches Beschwerdeverfahren haben sie Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Diese Besserstellung gegenüber anderen Zielgruppen ergibt sich daraus, dass für AsylwerberInnen die EU-Aufnahmerichtlinie umgesetzt werden muss.

AsylwerberInnen haben keinen Anspruch auf irgendwelche andere Sozialleistungen.

Drei Monate nach der Zulassung zum Asylverfahren haben AsylwerberInnen einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser ist auf Saisonarbeit und Erntehilfe beschränkt. Eine Beschäftigungsbewilligung ist erforderlich. Jugendliche bis 25 Jahre können in Mangelberufen eine Lehre absolvieren (auch hier ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig).