Nicht abschiebbare Personen

AsylwerberInnen, deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgelehnt wurde, und andere Fremde ohne Aufenthaltstitel haben dann Anspruch auf Grundversorgung, wenn sie aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind. Voraussetzung ist im Allgemeinen eine Mitwirkung im fremdenpolizeilichen Verfahren.

Solche Personen haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und keinen Anspruch auf irgendwelche andere Sozialleistungen.

In Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung, wenn von der Fremdenpolizeibehörde keine Feststellung der Nichtabschiebbarkeit getroffen wurde, oder die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und die unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung zu beurteilen ist (§3 Abs. 3 Z4 NÖ Grundversorgungsgesetz)