Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, jedoch nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, deren Leben oder Sicherheit aber zum Beispiel durch Krieg, Unruhen oder Folter in ihrem Heimatland gefährdet ist (Glossar Flüchtlinge und Integration).
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltsbewilligung, die zunächst für ein Jahr gültig ist. Die Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland nicht geändert hat.
Personen mit subsidiärem Schutz haben einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Falle von Hilfsbedürftigkeit erhalten sie – je nach Bundesland unterschiedlich – Leistungen aus der Grundversorgung oder der Mindestsicherung. Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld erhalten sie nur dann, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.
Grundversorgung und/oder Mindestsicherung?
Subsidiär Schutzberechtigte zählen in allen Bundesländern außer Tirol zur Zielgruppe der Grundversorgung. Sie können daher in der Regel nach der Gewährung des Schutzstatus in den Grundversorgungsquartieren bleiben. Solange sie jedoch in einer organisierten Unterkunft wohnen, erhalten sie nur die für die jeweilige Unterbringungsart (Selbst- oder Vollversorgung) vorgesehenen Leistungen aus der Grundversorgung (Verpflegungsgeld, Taschengeld, Bekleidung, Schulgeld).
Privat wohnende subsidiär Schutzberechtigte haben in einigen Bundesländern auch Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus der Mindestsicherung. Die folgende Auflistung zeigt die unterschiedlichen Regelungen. Die angeführte Leistungshöhe bezieht sich jeweils auf eine alleinstehende Person. Durch eigenes Einkommen oder Vermögen, aber auch durch die mangelnde Bereitschaft, an Integrationsmaßnahmen (Deutsch-, Wertekurse) bzw. Maßnahmen des AMS teilzunehmen oder geeignete Jobangebote anzunehmen, können die Beträge deutlich reduziert werden. Die Kosten für den Wohnbedarf müssen meist nachgewiesen werden. Wer geringere oder keine Wohnkosten hat, erhält dementsprechend geringere oder keine Leistungen.
Wien
- Grundversorgung plus Ergänzungsleistungen aus der Mindestsicherung
- Leistungshöhe: 863 €/Monat (darin enthalten sind 216 € für den Wohnbedarf; dieser muss aber nicht nachgewiesen werden)
Niederösterreich
- nur Grundversorgung (seit Februar 2016)
- Leistungshöhe: 365 €/Monat (215 € Lebensunterhalt, 150 € Wohnbedarf), zusätzlich 150 €/Jahr für Bekleidung
Burgenland
- in der Regel nur Grundversorgung
- Subsidiär Schutzberechtigte können nur dann Mindestsicherung erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf Grundversorgung haben. Aber auch in diesem Fall ist die Höhe der Mindestsicherung mit der Höhe der Grundversorgungsleistungen begrenzt.
- Leistungshöhe: 320 €/Monat (200 € Lebensunterhalt, 120 € Wohnbedarf), zusätzlich 150 €/Jahr für Bekleidung
Steiermark
- in der Regel nur Grundversorgung
- Subsidiär Schutzberechtigte können nur dann Mindestsicherung erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf Grundversorgung haben. Personen, die z.B. ein eigenes Einkommen haben, das über den Richtsätzen der Grundversorgung, aber unter jenen der Mindestsicherung liegt, können Ergänzungsleistungen aus der Mindestsicherung erhalten.
- Leistungeshöhe: 320 €/Monat (200 € Lebensunterhalt, 120 € Wohnbedarf), zusätzlich 150 €/Jahr für Bekleidung
Kärnten
- Grundversorgung plus Ergänzungsleistungen aus der Mindestsicherung
- Leistungshöhe: 844 €/Monat (darin enthalten sind 211 € für den Wohnbedarf; die Kosten für den Wohnbedarf müssen nachgewiesen werden)
Oberösterreich
- Grundversorgung plus Ergänzungsleistungen aus der Mindestsicherung-Integration
- Leistungshöhe: 560 €/Monat (215 € Lebensunterhalt, 155 € Integrationsbetrag, 150 € Wohnbedarf, 40 € Taschengeld), zusätzlich 150 €/Jahr für Bekleidung
Salzburg
- nur Grundversorgung
- Leistungshöhe: 365 Euro (215 Euro Lebensunterhalt, 150 Euro Wohnbedarf), zusätzlich 150 €/Jahr für Bekleidung
Tirol
- nur Mindestsicherung
- Seit 1.7.2017 kann der Wohnbedarf für MindestsicherungsbezieherInnen, die kein bereits drei Monate aufrechtes Mietverhältnis vorweisen können, als Sachleistung (Zuweisung einer Unterkunft in heimähnlichen Strukturen) gewährt werden. Bei einer Ablehnung des Wohnplatzes wird für 6 Monate keine weitere Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ausbezahlt.
- Leistungshöhe bei einer zugewiesenen Unterkunft: 485 €/Monat für den Lebensunterhalt
- Leistungshöhe für Personen, die nicht unter die Kriterien für eine Zuweisung fallen: 647 €/Monat für den Lebensunterhalt plus Wohnkosten (die Höhe der maximal anerkannten Wohnkosten liegt je nach Bezirk zwischen 262 und 512 €)
Vorarlberg
- Grundversorgung plus Ergänzungsleistungen aus der Mindestsicherung
- Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, die weniger als 2 Jahre in einer Grundversorgungseinrichtung untergebracht waren, können den Wohnbedarf als Sachleistung (Zuweisung in eine Wohngemeinschaft) erhalten. Bei Ablehnung des zugewiesenen Wohnplatzes erhält die Person für eine eigene Unterkunft nur eine reduzierte Leistung für den Wohnbedarf (280 € statt 503 €).
- Leistungshöhe bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft: 482 €/Monat für den Lebensunterhalt
- Leistungshöhe für Personen, die nicht unter die Kriterien für eine Zuweisung fallen: 645 €/Monat plus Wohnkosten (max. 503 €)
[letzte Akualisierung: 16.2.2018]